33 vom 2. Februar 2022 und der Videobefragung vom 16. Februar 2022 zusammen (pag. 3537 ff., S. 39 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen ihrer Aussagenwürdigung erwog die Vorinstanz alsdann, die zeitlichen Angaben des Zeugen werden durch seine Mutter und die Auswertung der WLAN- Verbindungsdaten seines Mobiltelefons bestätigt, was stark dafür spreche, dass er um 16:45 Uhr beim ersten Robidog gewesen sei, wo er das Opfer und die Beschuldigte gesehen habe. Für ein Zusammentreffen mit †C._