In einem ersten Schritt ging die Vorinstanz darauf ein, wann und gegenüber wem F.________ (nachfolgend: Zeuge) das erste Mal davon berichtet habe, das Opfer und die Beschuldigte am Tattag gesehen zu haben. Gestützt auf die entsprechende Schilderung von AB.________ schloss die Vorinstanz suggestive Einflüsse bezüglich der Kernelemente der Aussage des Zeugen aus. Anschliessend fasste die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen anlässlich der protokollarischen Befragung