Die eigenen Aussagen der Beschuldigten zu ihren Aktivitäten während dieser Zeitspanne sind sodann als detailarm und konstruiert zu bezeichnen und lassen sich mit der Situation in ihrem Schlafzimmer kaum in Einklang bringen. Die Beschuldigte hat demnach kein Alibi für die Zeitspanne von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr am Tattag. 10.4 Zur Sichtung der Beschuldigten und ihrer Tochter durch F.________ 10.4.1 Erwägungen der Vorinstanz In einem ersten Schritt ging die Vorinstanz darauf ein, wann und gegenüber wem F.___