Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht auf die durchgehende Anwesenheit der Beschuldigten in ihrer Wohnung schliessen, zumal ihr Mobiltelefon zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr (rund 57 Minuten) kein einziges Mal bedient wurde. Andere objektive Anhaltspunkte, wonach sich die Beschuldigte zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hätte, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die eigenen Aussagen der Beschuldigten zu ihren Aktivitäten während dieser Zeitspanne sind sodann als detailarm und konstruiert zu bezeichnen und lassen sich mit der Situation in ihrem Schlafzimmer kaum in Einklang bringen.