4071 Z. 1 ff.). Nach dem Gesagten erscheinen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten zu ihren Aktivitäten während der 57-minütigen Bedienungspause ihres Mobiltelefons als auffällig detailarm und konstruiert. Mit Blick auf die herrschende Unordnung im Schlafzimmer der Beschuldigten erachtet es die Kammer zudem als eher unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte tatsächlich dort resp. auf ihrem Bett «chillte».