1966), kann davon ausgegangen werden, dass sich das Schlafzimmer der Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung so präsentierte, wie die Beschuldigte es am Abend des 1. Februars 2022 zurückgelassen hatte. Auf Frage, ob die Sachen am 1. Februar 2022 auf dem Bett gewesen seien oder nicht, antwortete die Beschuldigte oberinstanzlich indes: «Nein, sonst hätte ich ja nicht dort liegen können» (pag. 4070 Z. 43 ff.). Wie die Sachen diesfalls im Anschluss an ihre Benützung des Betts dorthin gelangt wären, konnte die Beschuldigte nicht schlüssig erklären (pag. 4071 Z. 1 ff.).