Auf Vorhalt der entsprechenden Fotografien meinte die Beschuldigte oberinstanzlich, diese Sachen seien nicht immer auf dem Bett gewesen, sondern rundherum (pag. 4070 Z. 31 ff.). Zumal die Wohnung der Beschuldigten mit einem polizeilichen Siegel versehen worden war (vgl. pag. 1966), kann davon ausgegangen werden, dass sich das Schlafzimmer der Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung so präsentierte, wie die Beschuldigte es am Abend des 1. Februars 2022 zurückgelassen hatte.