32 Betrachtung der Fotodokumentation des Schlafzimmers der Beschuldigten (pag. 1978 ff.) stellt sich überdies die Frage, wo sich die Beschuldigte während des «Chillens» und Musikhörens in ihrem Schlafzimmer genau aufgehalten haben will. Ihr Bett ist als komplett überstellt zu bezeichnen und eine weitere Sitz- oder Liegefläche ist im Schlafzimmer nicht auszumachen. Auf Vorhalt der entsprechenden Fotografien meinte die Beschuldigte oberinstanzlich, diese Sachen seien nicht immer auf dem Bett gewesen, sondern rundherum (pag.