1392.7 Z. 211 ff.). Die 57-minütige Bedienungspause zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr erklärte die Beschuldigte damit, dass sie ja eben einfach am Chillen gewesen sei. Sie habe weder eine Nachricht noch einen Anruf erhalten. Im Allgemeinen sei sie nicht eine Person, die ständig aufs Handy schaue, sie habe einfach die Musik genossen (pag. 1392.7 f. Z. 237 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung meinte die Beschuldigte wiederum, nach Verlassen der Wohnung durch ihre Tochter über das Handy und die kleinen Boxen Musik gehört zu haben. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen und habe gechillt (pag. 3314 Z. 6 ff.).