1273 Z. 58 ff.; pag. 1298 Z. 69; pag. 1306 f. Z. 101 ff.; pag. 1392.4 Z. 102 ff.; pag. 3314 Z. 2; pag. 4051 Z. 36 ff.). Anlässlich ihrer ersten Einvernahme als beschuldigte Person führte die Beschuldigte im Rahmen ihrer freien Erzählung aus, sie habe – nachdem †C.________ die Wohnung um ca. 16:30 Uhr verlassen habe – noch vom Balkon aus geschaut, bis ihre Tochter die Strasse überquert habe. Anschliessend sei sie in die Wohnung zurückgegangen und habe weiter Musik gehört. Dann sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie das Karatetraining ihrer Tochter vergessen habe, und sie habe dies ihrer Mutter geschrieben (pag. 1273 Z. 63 ff.).