Andere objektive Anhaltspunkte, wonach sie sich zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hätte, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Zu den Aussagen der Beschuldigten betreffend die Zeit zwischen 16:30 Uhr bis 17:40 Uhr In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen der Beschuldigten trotz fehlender objektiver Anhaltspunkte auf ihre Anwesenheit in der Wohnung schliessen lassen. Die Beschuldigte führte in ihren Einvernahmen jeweils konstant aus, ihre Tochter sei um ca. 15:20 Uhr nach Hause gekommen und habe anschliessend um ca. 16:30 Uhr die Wohnung verlassen, um zu ihrer Spielkameradin Q.________ zu gehen (pag. 1258 Z. 28 ff.; pag. 1273 Z. 58 ff.;