Einerseits deutet die fehlende Bedienung des Mobiltelefons am 1. Februar 2022 zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr während des Abspielens von Musik über Spotify isoliert betrachtet nicht darauf hin, dass die Beschuldigte zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen wäre. Andererseits liegt in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft kein Nachweis dafür vor, dass sich die Beschuldigte während dieser Zeitspanne tatsächlich in Griffweite ihres Mobiltelefons resp. in ihrer Wohnung befand. Andere objektive Anhaltspunkte, wonach sie sich zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hätte, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.