30 sonstigen Nutzungsverhalten der Beschuldigten überhaupt nicht entsprechen, zumal keine weiteren Vergleichsmöglichkeiten vorliegen. Vor diesem Hintergrund drängen sich zwei Schlüsse auf: Einerseits deutet die fehlende Bedienung des Mobiltelefons am 1. Februar 2022 zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr während des Abspielens von Musik über Spotify isoliert betrachtet nicht darauf hin, dass die Beschuldigte zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen wäre.