Die Handyauswertung und auch der Standort am Domizil der Beschuldigten biete sicherlich kein Alibi. Nur weil ein Handy an einem Ort sei, heisse dies noch lange nicht, dass auch die Besitzerin an diesem Ort sei. Es sei auffällig, dass die Beschuldigte selbst vorgeschlagen habe, man könne überprüfen, ob ihr Handy mit den kleinen Musikboxen verbunden gewesen sei (vgl. pag. 4086). 10.3.3 Würdigung der Kammer Zur Auswertung des Nutzungsverhaltens des Mobiltelefons der Beschuldigten Der FDF wurde unter anderem damit beauftragt, das Mobiltelefon der Beschuldigten auszuwerten (vgl. pag. 2081 ff.).