4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, die Beschuldigte sei am Tattag gemäss eigener Aussage nach dem Ausflug mit ihrer Nichte zuhause gewesen, habe gechillt und Musik gehört, während ihre Tochter um 16:30 Uhr zu ihrer Spielkameradin gegangen sei. Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten habe zwar ergeben, dass ihr Handy effektiv den ganzen Nachmittag an ihrem Domizil gewesen und eine Spotify-Playlist abgespielt worden sei. Es falle aber deutlich auf, dass das Handy zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr nicht bedient worden sei.