Sie sei nie gefragt worden, was für Lieder sie gehört habe und in welcher Reihenfolge diese abgespielt worden seien. Man habe nur aufzeigen wollen, dass sie ihr Mobiltelefon nicht bedient habe. Das Handyverhalten belege keinen Tatzeitpunkt. Der Todeszeitpunkt könne nicht genau berechnet werden, sondern liege gemäss Gutachten zwischen 14:55 Uhr und ca. 19:00 Uhr (vgl. pag. 4086).