Immerhin sei nachvollziehbar dargelegt worden, wie die Handyauswertung abgelaufen sei. Gemäss Vorinstanz liege der Todeszeitpunkt des Opfers zwischen 16:45 Uhr und 17:45 Uhr und das Opfer sei schnell gestorben. Grundlage für diese Annahme bilde die angebliche Wahrnehmung von F.________, die mit dem Handyverhalten der Beschuldigten übereinstimme. Es treffe zu, dass die Beschuldigte ihr Handy am 1. Februar 2022 zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr nicht bedient habe. Da während dieser Zeit weder Nachrichten noch Anrufe eingegangen seien, habe sie auch keinen Grund dazu gehabt.