10.3.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, erst auf ihren Antrag sei der offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Bedienung des Mobiltelefons und dem Abspielen der Playlist auf Spotify nachgegangen worden. Der diesbezügliche Bericht sei nur bedingt schlüssig. Es erschliesse sich nicht, weshalb ab dem Anklicken einer Playlist bis zum Abspielen drei Minuten vergehen sollen. Immerhin sei nachvollziehbar dargelegt worden, wie die Handyauswertung abgelaufen sei.