Aus dem Umstand, dass das Gerät trotzdem in der Wohnung zurückgelassen und die Musikliste weiter via Bluetooth-Boxen laufengelassen wurde, schliesst das Gericht, dass die Beschuldigte sich für die Tatzeit ein Alibi verschaffen wollte. Zudem war sie sich der Möglichkeit bewusst, dass man ihr Mobiltelefon allenfalls hätte orten können. Dies zeigt sich daran, dass die Beschuldigte beim Auffinden von C.________ den Mitarbeiter der Sanitätspolizei am Telefon fragte, ob man nicht ihr Handy orten könnte.