3544, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Darstellung der Beschuldigten, sie habe in dieser Zeit über Spotify resp. einen Bluetooth-Lautsprecher Musik gehört, würdigte die Vorinstanz an späterer Stelle wie folgt (pag. 3556, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):