3548, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter erachtete die Vorinstanz namentlich gestützt auf die Aussagen von F.________ als erstellt, dass sich die Beschuldigte zur mutmasslichen Tatzeit nicht in ihrer Wohnung befunden habe. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass die letzte Manipulation am Mobiltelefon der Beschuldigten um 16:43:10 Uhr verzeichnet worden sei, nur gerade zwei Minuten bevor das Mobiltelefon von F.________ die Verbindung zum WLAN-Router seiner Familie verloren habe (pag. 3544, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).