Die genannten Umstände weisen im Ergebnis stark auf die Beschuldigte als Täterin hin. 10.3 Zur nicht belegten Anwesenheit der Beschuldigten an ihrem Domizil resp. zum fehlenden Alibi 10.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Unter dem Titel «Fundort» führte die Vorinstanz aus, es sei kein Zufall, dass auf dem Handy der Beschuldigten in der Zeit von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr keine Manipulationen registriert worden seien, obschon sie in der Zeit von 13:49 Uhr bis 15:55 Uhr viele Nachrichten per WhatsApp ausgetauscht habe (pag. 3548, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).