834 f.), und sich damit entgegen der Verteidigung kaum mit dem Beiseiteschieben von Ästen im Wald erklären lassen. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte – sowohl gemäss Spurenlage wie auch gemäss eigener Aussage – mit dem Stein, welcher (auch) als Tatwaffe benutzt wurde, in Kontakt war. Demgegenüber konnten keine Drittspuren am Stein festgestellt werden.