Dass keine spezifischen Verletzungen, Abrieb vom Stein oder Erde an den Händen der Beschuldigten festgestellt wurden, entlastet die Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht, zumal eine Verwendung des Steins in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht zwingend derartige Spuren hinterlässt. Immerhin wurden anlässlich der körperlichen Untersuchung der Beschuldigten vom 1. Februar 2022 frische Hautabtragungen an ihrer linken Hand festgestellt, welche am ehesten Folge stumpfer Einwirkung sind (pag. 834 f.), und sich damit entgegen der Verteidigung kaum mit dem Beiseiteschieben von Ästen im Wald erklären lassen.