26 Zum Einwand der fehlenden Spuren an den Händen der Beschuldigten Dass keine spezifischen Verletzungen, Abrieb vom Stein oder Erde an den Händen der Beschuldigten festgestellt wurden, entlastet die Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht, zumal eine Verwendung des Steins in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht zwingend derartige Spuren hinterlässt.