Nach dem Gesagten würdigt die Kammer ihre Angaben, was im Waldversteck mit dem Stein gemacht oder eben nicht gemacht wurde, als unglaubhaft. Auch wenn im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte den Stein tatsächlich vom Waldeingang bis zum Versteck getragen hat, sind ihre übrigen Aussagen zum Stein – weshalb sie diesen gegenüber der Polizei spontan erwähnte, welche Rolle der Stein beim Versteck spielte bzw. ob, weshalb und wie sie ihn anschliessend anfasste – derart widersprüchlich und detailarm, dass darauf nicht abgestellt werden kann.