1392.9 Z. 310; pag. 4069 Z. 3 f.) – aufgrund seines Gewichts kaum tragen konnte. Die erheblichen Widersprüche und Oberflächlichkeiten in den Versionen der Beschuldigten lassen aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass es sich dabei nicht um erlebnisbasierte Schilderungen handelt. Entsprechend ist die Beschuldigte auch nicht in der Lage, über mehrere Einvernahmen hinweg eine Darstellung zu machen, die im Kerngeschehen gleichbleibend ist. Nach dem Gesagten würdigt die Kammer ihre Angaben, was im Waldversteck mit dem Stein gemacht oder eben nicht gemacht wurde, als unglaubhaft.