statt (vgl. pag. 1294 und pag. 1304). Bei der Aussagenwürdigung wird der Schwerpunkt auf das sogenannte Kerngeschehen gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass der Kern einer real erlebten Gegebenheit über mehrere Aussagen hinweg grundsätzlich gleichbleibend geschildert werden kann. Vorliegend findet sich jedoch überhaupt keine Konstanz in den Aussagen der Beschuldigten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte gemäss psychologisch-diagnostischer Zusatzuntersuchung vom 17. März 2023 eine Intelligenz im Normbereich aufweist (pag.