25 wenig später gibt sie an, den Stein jedes Mal hin- und hergeschoben zu haben, wobei sie das Schieben selbst nicht beschreiben und auch nicht sagen konnte, ob sie den Stein schlussendlich hochgehoben hat. Soweit die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme geltend machte, von der Polizei so lange unter Druck gesetzt worden zu sein, bis sie etwas gesagt habe (pag. 4067 Z. 26 ff.; vgl. auch pag. 4063 Z. 32 ff.), ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: