4069 Z. 8). Dies erscheint zwar grundsätzlich möglich, aber wenn sie sich – obwohl sie den Stein zunächst von sich aus erwähnte – bereits kurze Zeit nach dem 1. Februar 2022 nicht mehr daran hätte erinnern können, so hätte sie dies damals so zu Protokoll geben können. Nicht verständlich erscheint hingegen, dass die Beschuldigte zuerst das eine und anschliessend das komplette Gegenteil sagt: Zuerst will sie den Stein gar nicht mehr bewegt haben,