1318 Z. 661 ff.) beantwortete. Aus Sicht der Kammer wäre bei einer erlebnisbasierten Schilderung eine konkrete und präzise Angabe zu erwarten und in jedem Fall zumindest die klare Antwort, ob der rund acht Kilogramm schwere Stein in die Luft gehoben und getragen oder auf dem Boden geschoben wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte dazu, der Stein habe für sie überhaupt keine Relevanz gehabt (pag. 4069 Z. 8).