Versteck getragen habe (vgl. pag. 1316 f. Z. 597 ff.; pag. 1332). Es erscheint sehr erstaunlich, dass ein Tragen über eine längere Distanz bergwärts (bevor die Beschuldigte den Stein gemäss eigener Aussage in der Tasche transportierte) in der gleichen Art und Weise erfolgt wie ein Beiseiteschieben von vermutungsweise weniger als einem Meter. Entsprechend wurde bei der Beschuldigten nachgefragt, ob sie den Stein weggetragen habe, was sie mit «Ja. ‹Rübergelegt› oder beiseitegeschoben weiss ich nicht mehr genau. Einfach auf die Seite getan» (pag. 1318 Z. 661 ff.) beantwortete.