noch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (vgl. pag. 4068 Z. 11 ff.; pag. 4077 Z. 8 ff.) schlüssig erklären konnte. Namentlich mutmasste die Beschuldigte oberinstanzlich, der Stein sei vielleicht ausserhalb des Bildes gewesen, zumal die Aufnahmen sehr zentriert seien (pag. 4068 Z. 13 ff.). Dass der Stein auf den Aufnahmen eigentlich ersichtlich sein müsste, ergibt sich demgegenüber aus den tatnäheren Angaben der Beschuldigten selbst. Diese zeichnete die Position des Steins am 4. März 2022 zunächst auf einer Skizze direkt links vom Hüttli ein (pag. 1314 Z. 500 f.;