Mit der Vorinstanz (pag. 3551, S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass dies ein fundamentaler Widerspruch darstellt, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten über die Verwendung und Bedeutung des Steins im Versteck erheblich trübt. In den Aussagen der Beschuldigten finden sich sodann noch weitere Unstimmigkeiten bezüglich Art und Weise, wie sie den Stein verwendet habe: Bei der Einvernahme vom 4. März 2022 gab die Beschuldigte zur Position des Steins an, dieser sei jeweils vorne, neben dem Hüttli («nebendran») gewesen, sodass ihre Tochter trotzdem habe reingehen können (pag. 1314 Z. 493).