Nr. 703) entnehmen, weshalb die Wahl des Vergleichsobjekts im Bereich des offenen Feldes nicht nachvollzogen werden kann. Gleichzeitig kann aufgrund der übereinstimmenden Farbe jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte den Stein tatsächlich im Bereich des Waldeingangs behändigt und anschliessend zum Versteck getragen hat. Für die Kammer von entscheidender Relevanz sind allerdings die Aussagen der Beschuldigten zur Rolle, welche dem Stein anschliessend im Waldversteck zukam, sowie zur Frage, ob, weshalb und wie sie den Stein dort anfasste.