Die Beschuldigte will den Stein (Ass. Nr. 103) auf der linken Seite des Wegs beim Waldeingang gefunden haben, während die Farbe zu Vergleichszwecken (Ass. Nr. 703) rund zehn Meter rechts vom Weg im Bereich des offenen Feldes unter einem Baum sichergestellt wurde, womit zwischen den beiden Fundorten ca. zehn bis fünfzehn Meter liegen. Den Akten lassen sich keine weiteren Angaben oder Hinweise zum Hintergrund der sichergestellten Farbe (Ass. Nr. 703) entnehmen, weshalb die Wahl des Vergleichsobjekts im Bereich des offenen Feldes nicht nachvollzogen werden kann.