23 blaue Farbe ab einem Stein unter einem Baum (Ass. Nr. 703) zu Vergleichszwecken sichergestellt. Der anschliessend durchgeführte Vergleich mit der blauen Farbe ab dem bei der Tat benutzten Stein (Ass. Nr. 103.17) fiel positiv aus (pag. 3801). Für die Kammer bestehen zu diesem Vergleich einige Unklarheiten. Die Beschuldigte will den Stein (Ass.