4064 Z. 33). Wie bereits erwähnt, dürfte der Stein aufgrund seiner äusserlichen Beurteilung ursprünglich zum Teil ins Erdreich eingegraben gewesen sein (pag. 969). Insofern erscheint die Angabe der Beschuldigten, sie habe den Stein nicht ganz ausgraben, aber ein wenig rausziehen müssen, plausibel. Auf dem Stein wurde überdies blaue Farbe festgestellt (Ass. Nr. 103.17 [pag. 3789]). Nachdem die Beschuldigte den ursprünglichen Fundort des Steins am 3. Februar 2022 auf der linken Seite des Wegs beim Waldeingang eingezeichnet hatte (pag. 1293), wurde am 7. Februar 2022 auf dem Weg O.________strasse Richtung Wald (Koordinaten ________/________)