22 ar 2022 abgegebenen Erklärung machte die Beschuldigte somit weder vor Ort im Wald noch anlässlich der Einvernahme detaillierte Angaben zum Versteck bzw. zu den verwendeten Gegenständen, wobei sie von der Polizei auch nicht aufgefordert worden war, das Versteck zu beschreiben. Ihre Erklärung für die spontane Erwähnung des Steins überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.