21 dorthin getan habe. Sie habe sich nun überlegt, ob etwas mit diesem Stein gewesen sein könnte. Sie selbst habe diesen fast nicht tragen können, für ihre Tochter sei er sicherlich zu schwer gewesen (pag. 706 f.). Grundsätzlich erscheint es verständlich, dass sich eine tatunbeteiligte Person in der Situation der Beschuldigten Gedanken darüber macht, wie ihr Kind im Wald ums Leben gekommen sein könnte, und dabei an den rund acht Kilogramm schweren Stein denkt. Die spontane Erwähnung des Steins mit dem gleichzeitigen Hinweis, sie selbst habe diesen fast nicht tragen können und für ihre Tochter sei dieser