mit einer komprimierenden Gewalt gegen den liegenden Kopf erklärbar ist. In Kombination mit dem Blut und den Haaren des Opfers am Stein sowie dessen Fundsituation erachtet die Kammer deshalb als erstellt, dass der Stein (auch) als Tatwaffe eingesetzt worden ist. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass die Beschuldigte – sowohl gemäss Spurenlage wie auch gemäss eigener Aussage (vgl. hiernach) – mit dem Stein in Kontakt war, während keine Drittspuren am Stein festgestellt werden konnten, ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar. Zu den Aussagen der Beschuldigten zum Stein Die DNA-Spur der Beschuldigten auf dem Stein resp.