ten. Letztlich erachtet die Kammer als entscheidend, dass ein Teil der relevanten knöchernen Schädelverletzungen (vgl. Auflistung auf pag. 931), namentlich die Verlagerung von Knochenbruchstücken nach schädelinnenwärts sowie der offene Scharnierbruch durch die mittlere Schädelgrube – soweit diese angesichts des komplexen, mehrfragmentären Schädelbruchs, der kein Bruchsystem im Sinne eines Globusbruches erkennen lässt, morphometrisch überhaupt beurteilbar sind –, zwanglos mit einer stumpfmechanischen Einwirkung mit dem Stein auf die rechte Schädelseite resp. mit einer komprimierenden Gewalt gegen den liegenden Kopf erklärbar ist.