Soweit die Verteidigung vor der Vorinstanz noch vorbrachte, die Tatwaffe sei nicht gefunden worden und es dürfte sich dabei um ein Handwerkerwerkzeug, eine Eisenstange oder einen Schraubenzieher etc. gehandelt haben, da das Loch im Kopf nicht mit einem Stein erklärt werden könne (pag. 3357), kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal die von der Verteidigung genannten Gegenstände die massiven Knochenbrüche und die Hautverletzungen in ihrer Gesamtheit kaum erklären könnten. Diesfalls bliebe im Übrigen auch unklar, wie das Blut und die Haare des Opfers auf den Stein gelangen konn-