Es erscheint denkbar, dass kleinere oder grössere Zweige und Äste sowie Steinchen und dergleichen zu diesen grundsätzlich eher oberflächlichen Hautverletzungen geführt haben könnten. Vor diesem Hintergrund muss aus Sicht der Kammer nicht zwingend von mindestens einer weiteren Tatwaffe ausgegangen werden, auch wenn ein Einsatz von weiteren Gegenständen gleichzeitig nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit die Verteidigung vor der Vorinstanz noch vorbrachte, die Tatwaffe sei nicht gefunden worden und es dürfte sich dabei um ein Handwerkerwerkzeug, eine Eisenstange oder einen Schraubenzieher etc. gehandelt haben, da das Loch im Kopf nicht mit einem Stein erklärt werden könne (pag.