Die Erkenntnisse aus dem morphometrischen Gutachten lassen sich folglich mit der hiervor getätigten Interpretation der DNA- und Blutasservate ab dem Stein in Vereinbarung bringen. Dass der Stein nicht sämtliche Hautverletzungen an der rechten Kopfseite zu erklären vermag, führt nach Ansicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis, sondern erstaunt angesichts der Vielzahl an verschiedenen Hautverletzungen (vgl. Auflistung auf pag. 930 f. und Fotografien auf pag. 938 f.) nicht, wobei für diese Hautverletzungen mannigfaltige Entstehungsmöglichkeiten denkbar sind. Beispielsweise könnte der Stein – wie im Gutachten dargelegt –