Es deutet nichts darauf hin, dass das Blut und die Haare von †C.________ bereits vor ihrem Versterben auf den Stein gelangt sind. Zumal sich der Stein sechs Meter nördlich vom Leichenfundort mit blutanhaftender Seite nach unten im Dornengestrüpp befand, kann auch ein Unfallgeschehen bereits an dieser Stelle ausgeschlossen werden (vgl. auch pag. 893). Das auf dem Stein sichergestellte Blut sowie der Fundort deuten somit stark auf den Stein als Tatwaffe hin. Da †C.________