Nr. 103.8) dahingehend berechnet, als dass es über eine Milliarde Mal wahrscheinlicher ist, dass die Spur auf dem Stein vom Opfer und der Beschuldigten stammt als vom Opfer und einer nicht mit der Beschuldigten verwandten Person (pag. 951). Die Auswertung des ab dem Stein sichergestellten Blutasservats (Ass. Nr. 103.3) ergab, dass es sich um Blut des Opfers handelt (pag. 967; pag. 969; pag. 3787). Auch die ab dem Stein sichergestellten Haare (Ass. Nrn. 103.12, 103.14 und 103.16) konnten dem Opfer zugeordnet werden (pag. 967; pag. 969; pag. 3789). Es deutet nichts darauf hin, dass das Blut und die Haare von †C._______