Entgegen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte an den Händen keine Hautabtragungen und Steinreste gehabt habe, sei nicht zwingend zu erwarten, dass man sich beim Einsatz des Steins selbst verletze. Es sei auch nicht bekannt, wie die Beschuldigte diesbezüglich genau vorgegangen sei. Immerhin habe das IRM bei der Beschuldigten frische Hautabtragungen festgestellt. Im Übrigen habe die Beschuldigte reichlich Zeit gehabt, nach der Tat die Hände zu waschen. Im Ergebnis sei die DNA der Beschuldigten am Stein ein wichtiges Indiz für ihre Täterschaft (vgl. pag. 4086). 10.2.3 Würdigung der Kammer