18 denen Seiten DNA-Spuren hätten gefunden werden können. Die Beschuldigte habe den Stein nur einmal berührt, nämlich während der Tatbegehung. Dies allenfalls auch mit Handschuhen, zumal es Februar gewesen sei und kleine Spuren von DNA auch über Handschuhe übertragen werden können. Entgegen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte an den Händen keine Hautabtragungen und Steinreste gehabt habe, sei nicht zwingend zu erwarten, dass man sich beim Einsatz des Steins selbst verletze.