Die Beschuldigte habe kein forensisches Wissen und könne nicht wissen, dass Kontaktspuren auch Wochen später am Stein haften könnten. Der Stein sei auch nicht der einzige Hinweis, den die Beschuldigte spontan und proaktiv von sich aus gemacht habe. Sie erwähne kreuz und quer alles, was ihr in den Sinn komme. Wenn der Beschuldigten schon Täterwissen angehängt werde, stelle sich die Frage, wieso sie den Stein erwähne, von dem die Täterschaft wisse, dass damit nicht alle Verletzungen erklärt werden können, und obwohl noch ein zweiter Tatgegenstand existieren könnte. Dass die Beschuldigte auf Aufforderung der Polizei alles erwähnt habe, sei verständlich und ei-